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   BVerwG, 07.11.1980 - 1 C 101.76   

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https://dejure.org/1980,2324
BVerwG, 07.11.1980 - 1 C 101.76 (https://dejure.org/1980,2324)
BVerwG, Entscheidung vom 07.11.1980 - 1 C 101.76 (https://dejure.org/1980,2324)
BVerwG, Entscheidung vom 07. November 1980 - 1 C 101.76 (https://dejure.org/1980,2324)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Mündliche Verhandlung - Fernmündlicher Verzicht - Zusammenlagerung von brennbaren Flüssigkeiten - Gefahrklassen

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BVerwG, 02.02.2023 - 5 C 8.21

    Unzureichende Anhörung und ermessensfehlerhafte Entscheidung ohne mündliche

    Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht für den (umgekehrten) Fall des Verzichts auf mündliche Verhandlung gemäß § 101 Abs. 2 VwGO bereits entschieden, dass eine dem Gericht nur fernmündlich mitgeteilte Verzichtserklärung jedenfalls dann unwirksam ist, wenn sie vom Gericht nicht so aktenkundig gemacht worden ist, dass jeder erhebliche Zweifel über den Erklärungsinhalt ausgeschlossen wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 7. November 1980 - 1 C 101.76 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 12 S. 28 und vom 22. Juni 1982 - 2 C 78.81 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 13 S. 7).
  • BVerwG, 20.02.1981 - 7 C 78.80

    Verzicht auf mündliche Verhandlung - Fernmündliche Abgabe - Berichterstatter des

    Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat in seinem Urteil vom 7. November 1980 - BVerwG 1 C 101.76 - die Frage der Wirksamkeit eines fernmündlich erklärten Verzichts auf mündliche Verhandlung erörtert, aber unentschieden gelassen.
  • BAG, 23.06.1993 - 5 AZR 248/92

    Rechtsweg: Arbeitsgerichtsbarkeit - Lehrauftragsverhältnis (Hessen);

    Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach ausgesprochen, daß eine telefonische Einverständniserklärung nach § 101 Abs. 2 VwGO zumindest dann unwirksam ist, wenn der Inhalt der Erklärung des Prozeßbevollmächtigten streitig ist oder wenn bei Übermittlung der Erklärung durch das Büro des Prozeßbevollmächtigten dieser bestreitet, eine solche Erklärung abgegeben zu haben (Urteil vom 7. November 1980 -1 C 101.76 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 12; BVerwGE 62, 6 = NJW 1981, 1852; Urteil vom 22. Juni 1982 - 2 C 83/81 -, NJW 1983, 189).
  • BVerwG, 12.02.1991 - 1 C 20.90

    Sammlungsrechtliche Erlaubnispflicht - Persönliche Mitgliederwerbung -

    Es kann dahingestellt bleiben, ob dem von ihrem Prozeßbevollmächtigten mit dem Berichterstatter am 15. November 1989 geführten Telefongespräch überhaupt eine rechtliche Bedeutung für eine Verkürzung der Äußerungsfrist zukommen kann (vgl. zum fernmündlich erklärten Verzicht auf mündliche Verhandlung BVerwGE 62, 6; Urteil vom 7. November 1980 - BVerwG 1 C 101.76 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 12; Urteil vom 22. Juni 1982 - BVerwG 2 C 78.81 - Buchholz 310 § 101 VwGO Nr. 13 S. 7).
  • BVerwG, 24.05.1984 - 3 C 49.82

    Verzicht auf mündliche Verhandlung - Erlaß eines Beweisbeschlusses -

    In einem solchen Fall darf eine Partei aus Gründen der Rechtssicherheit nicht an einer telefonischen Verzichtserklärung festgehalten werden (Urteil vom 20. Februar 1981 - BVerwG 7 C 78.80 - in Buchholz 310 § 101 Nr. 12 S. 4 f.; vgl. hierzu auch Urteil vom 7. November 1980 - BVerwG 1 C 101.76 - in Buchholz 401.8 Nr. 12 S. 28; Urteil vom 22. Juni 1982 - BVerwG 2 C 78.81 - in Buchholz 310 § 101 Nr. 13).
  • BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 78.81

    Erfolg der Revision aufgrund der Verfahrensrüge der zu Unrecht fehlenden

    Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat daher entschieden, daß ein (unmittelbar gegenüber dem Berichterstatter) fernmündlich erklärter Verzicht auf mündliche Verhandlung jedenfalls dann nicht wirksam sei, wenn er nicht so aktenkundig gemacht worden sei, daß jeder erhebliche Zweifel über den Erklärungsinhalt ausgeschlossen werde; aus der Akte müsse zumindest hervorgehen, daß die angebliche Verzichtserklärung wortgetreu protokolliert, telefonisch vorgelesen und genehmigt worden sei (Urteil vom 7. November 1980 - BVerwG 1 C 101.76 - Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 12).
  • BVerwG, 22.06.1982 - 2 C 83.81

    Anforderung an einen telefonisch übermittelten Verzicht auf mündliche Verhandlung

    Der 1, Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat daher entschieden, daß ein (unmittelbar gegenüber dem Berichterstatter) fernmündlich erklärter Verzicht auf mündliche Verhandlung jedenfalls dann nicht wirksam sei, wenn er nicht so aktenkundig gemacht worden sei, daß jeder erhebliche Zweifel über den Erklärungsinhalt ausgeschlossen werde; aus der Akte müsse zumindest hervorgehen, daß die angebliche Verzichtserklärung wortgetreu protokolliert, telefonisch vorgelesen und genehmigt worden sei (Urteil vom 7. November 1980 - BVerwG 1 C 101.76 - [Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren Nr. 12]).
  • BVerwG, 07.11.1980 - 1 C 30.77

    Errichtung und Betrieb einer Mineralölraffinerie - Erteilung einer Genehmigung

    Wie der Senat in dem gleichzeitig verkündeten Urteil BVerwG 1 C 101.76 befunden hat, lagern nur solche Flüssigkeiten zusammen, die sich in einem gemeinsamen Auffangraum befinden.
  • BVerwG, 29.04.1981 - 2 B 28.81

    Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - Fernmündliche Übermittlung der

    Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat daher entschieden, daß ein (unmittelbar gegenüber dem Berichterstatter) fernmündlich erklärter Verzicht auf mündliche Verhandlung jedenfalls dann nicht wirksam sei, wenn er nicht so aktenkundig gemacht worden sei, daß jeder erhebliche Zweifel über den Erklärungsinhalt ausgeschlossen werde; aus der Akte müsse zumindest hervorgehen, daß die angebliche Verzichtserklärung wortgetreu protokolliert, telefonisch vorgelesen und genehmigt worden sei (Urteil vom 7. November 1980 - BVerwG 1 C 101.76 -).
  • BVerwG, 27.05.1981 - 2 B 31.81

    Verzicht auf eine mündliche Verhandlung - Fernmündliche Erklärung des Verzichts

    Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat daher entschieden, daß ein (unmittelbar gegenüber dem Berichterstatter) fernmündlich erklärter Verzicht auf mündliche Verhandlung jedenfalls dann nicht wirksam sei, wenn er nicht so aktenkundig gemacht worden sei, daß jeder erhebliche Zweifel über den Erklärungsinhalt ausgeschlossen werde; aus der Akte müsse zumindest hervorgehen, daß die angebliche Verzichtserklärung wortgetreu protokolliert, telefonisch vorgelesen und genehmigt worden sei (Urteil vom 7. November 1980 - BVerwG 1 C 101.76 -).
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